Aufbewahrung von Waffen
Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V. erneut Veranlassung, Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.
Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.
Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition (§ 36 WaffG und §§ 13 und 14 AWaffV) (Stand: November 2003):
Aufbewahrung von Waffen oder Munition (allgemein gültige Regelungen)
bis zu 10 erlaubnispflichtige Langwaffen und Munition
Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates. Die Munition muss getrennt aufbewahrt werden, es sei denn das
Behältnis verfügt über ein Innenfach, das dem Sicherheitsstandard der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht. In diesem Fall darf die Munition in
dem Innenfach aufbewahrt werden, mehr als 10 erlaubnispflichtige Langwaffen und Munition Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Behältnissen der Sicherheitsstufe A (getrennte Aufbewahrung
der Munition oder Aufbewahrung in einem Innenfach nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992)
oder
Aufbewahrung in einem Behältnis, das dem Sicherheitsstandard der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder der Sicherheitsstufe Bnach VDMA 24992 entspricht, wenn das Behältnis nicht ein Gewicht von
200 Kilogramm unterschreitet. Ist dieses der Fall, verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
bis zu 10 Kurzwaffen und Munition:
Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992, wenn das Behältnis nicht ein Gewicht von 200 Kilogramm
unterschreitet. Ist dieses der Fall, verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Munition darf darin nur gelagert werden, wenn sie zusätzlich in einem festen, verschlossenen
Behältnis verwahrt wird,
oder
Aufbewahrung in einem Behältnis, das dem Sicherheitsstandard der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht, wenn das Behältnis nicht ein Gewicht von 200
Kilogramm unterschreitet. Ist dieses der Fall, verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Waffen undMunition dürfen zusammen gelagert werden.
mehr als 10 Kurzwaffen und Munition:
Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Behältnissen der Sicherheitsstufe Bnach VDMA 24992. Munition darf darin nur gelagert
werden, wenn sie zusätzlich in einem festen, verschlossenen Behältnis verwahrt wird,
oder
Aufbewahrung in einer Mehrzahl von Behältnissen, die dem Sicherheitsstandard der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen. Waffen und Munition dürfen zusammen gelagert werden,
oder
Aufbewahrung in einem Behältnis, das dem Sicherheitsstandard der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht. Waffen und Munition dürfen zusammen gelagert werden.
Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern und auf Schießstätten.
Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich hat mindestens den unter I.) aufgeführten Anforderungen zu entsprechen. Die Waffenbehörde
kann allerdings auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den vorstehend genannten Anforderungen zulassen, wenn ein geeignetes
Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Dieses Konzept muss zur Beurteilung der Geeignetheit mindestens folgende Angaben enthalten:
• Art und Anzahl der Waffen und der Munition
Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte
• detaillierte Beschreibung, wie die Waffen und Munition aufbewahrt werden/werden sollen (z. B. Benennung der Sicherheitsvorkehrungen, Baubeschreibung bei Waffenkammern mit Wandstärken,
Beschaffenheit der Decken, Bezeichnung und Funktionsweise vorhandener/geplanter Einbruchmeldeanlage etc.)
• Benennung der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person(en) (mit Anschrift und Telefonnummer), sowie Angabe der Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit („Schlüsselgewalt") haben
Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde e.V.
Hinweise:
• Die Waffenbehörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Insbesondere kann von den genannten Sicherheitsbehältnissen abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem
Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Nach Auffassung des LKA Niedersachsen sollte bei wenig frequentierten Objekten zusätzlich eine elektronische Überwachung der
eingesetzten Mechanik mit Weiterschaltung erfolgen.
• Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe, bzw. einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.
• Entspricht die Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach dem 31.08.2003 nicht den o. g. Vorgaben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 53
Abs. 1 Nr. 19 WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.
• Bei Waffen- oder Munitionssammlungen kann im Einzelfall auf Antrag von den Vorgaben abgewichen werden. Diesbezüglich ist von dem Besitzer ein Aufbewahrungskonzept vor zu legen.
• Nach Erkenntnissen der „Stiftung Warentest" ist bereits jetzt eine erhebliche Anzahl von Behältnissen auf dem Markt, die zwar vom Hersteller/Importeur mit einem Etikett „nach Sicherheitsstufe xy"
versehen sind, den korrespondierenden VDMA-Normen objektiv allerdings nicht entsprechen. Wenn die Waffenbehörde Kenntnis erhält, dass ein Behältnis objektiv nicht der vorgeschriebenen Klassifizierung
entspricht, wird dem Besitzer aufgegeben, unverzüglich die sichere Aufbewahrung in einem normenkonformen Behältnis zu gewährleisten. Der Besitzer kann sich nicht auf die Etikettierung berufen,
sondern hat ggf. lediglich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer.
• Der Sicherheitsstandard eines Behältnisses nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ist - unabhängig von der Gleichwertigkeits-Fiktion in § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS WaffG - objektiv deutlich höher als
der eines Behältnisses nach VDMA 24992 Sicherheitsstufe B.
Anmerkung :
In diesem Merkblatt sind die Vorgaben der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 berücksichtigt. Diese Verordnung tritt zum 01. Dezember 2003 in Kraft.